Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma High Performance Facility GmbH

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf (AGB) liegen allen unseren Verträgen über die Lieferung von Waren zugrunde. Sie gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen werden nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen.

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2. Zustandekommen des Vertrages

Unsere Angebote sowie unsere Angaben und Auskünfte sind freibleibend und unverbindlich. Für den Umfang unserer Leistung ist, sofern eine Auftragsbestätigung erfolgt, diese allein maßgebend. Erfolgt keine schriftliche Auftragsbestätigung, dann ist unser Angebot maßgebend. Sonderanfertigungen, also Waren, die auf Wunsch des Kunden beschafft bzw. dem Wunsch des Kunden entsprechend angefertigt werden, können nach Erhalt der Auftragsbestätigung nicht mehr storniert werden und sind vom Umtausch und/oder von der Gutschrift ausgeschlossen. Mündliche Nebenabreden werden nur dann wirksam Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Preise

Unsere Preise gelten netto in EUR ab Künzelsau ausschließlich Verpackung, Versicherung und Versand. Wir berechnen die Preise nach Maßgabe der für die einzelnen Produktgruppen jeweils gültigen Preisliste. Für Sonderanfertigungen gilt der vereinbarte Preis. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch für Teillieferungen. Für den Fall, dass unsere Leistung später als acht Wochen nach Vertragsabschluss zu erbringen ist, sind wir bei einer wesentlichen Änderung unserer Bearbeitungskosten, insbesondere bei Änderung der Kosten für die von uns zu verarbeitenden Werkstoffe, Löhne, Frachtsätze, Energiekosten, Steuern, Zöllen usw. berechtigt, eine angemessene Preisanpassung bis zu 15 % vorzunehmen. Betrifft die Änderung eine Preisanpassung von mehr als 15 %, ist der Besteller verpflichtet, über eine angemessene Preisänderung mit uns zu verhandeln. Kommt eine Preisanpassung daraufhin nicht zustande oder scheitern die Verhandlungen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Aufrechnung ist nur mit solchen Forderungen möglich, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zum Gegenstand hat. 4. Zahlungsverzug Wir sind berechtigt, ab Eintritt des Fälligkeitstages Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

4. Zahlungsverzug

Wir sind berechtigt, ab Eintritt des Fälligkeitstages Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

5. Lieferung

Unsere Lieferung erfolgt freibleibend oder nach Absprache mit dem Besteller. Lieferfristen beginnen nicht vor vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten zu laufen. Die Wahl der Versandart und der Verpackung erfolgt durch uns. Dies gilt nicht, wenn der Besteller eine ausdrückliche Weisung erteilt hat. Abweichende Vereinbarungen in Text- oder Schriftform sind möglich. Teillieferungen sind zulässig und werden getrennt berechnet. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbelieferung von uns zu vertreten ist. Ist es absehbar, dass die Lieferung nicht fristgerecht erfolgen kann, werden wir den Besteller in Schrift- oder Textform hierüber informieren und die Gründe sowie die voraussichtliche Lieferzeit mitteilen, sofern uns dies möglich ist. Wir kommen mit der Lieferung erst in Verzug, wenn uns erfolglos eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt worden ist, wir die Gründe der Nichtlieferung zu vertreten haben und der Besteller seine Leistung vollständig erbracht hat. Die Lieferfrist beginnt mit der Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns und steht unter der Bedingung, dass die Gegenleistung erbracht wurde. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist die Meldung der Abnahmebereitschaft oder der Abnahmetermin maßgebend.

6. Verpackung

Wir behalten uns die Wahl der Verpackung vor, sofern keine ausdrückliche Weisung des Bestellers vorliegt. Transportverpackungen sind nach Maßgabe der Verpackungsverordnung an uns zurückzugeben. Sollte eine Rückgabe binnen drei Monaten nach Lieferung der Ware nicht erfolgen, so berechnen wir diese zu Selbstkosten. Verpackungen, die nicht Transportverpackungen sind, werden nicht zurückgenommen.

7. Gefahrübergang

Mit der Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft an den Besteller ist die Ware unverzüglich abzunehmen. In diesem Moment geht die Gefahr auf den Besteller über. Im Falle der Selbstabholung sind wir berechtigt, in dem Fall, in welchem der Besteller nach der Meldung der Abholbereitschaft die Ware binnen drei Tagen nicht abgeholt hat, die Ware nach unserer Wahl auf Kosten des Bestellers zu versenden oder einzulagern.

8. Gewährleistungsansprüche

Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche gegen uns ist, dass der Besteller seinen Pflichten aus § 377 HGB nachkommt, sog. Mängelrüge. Eine Mängelrüge ist als rechtzeitig anzusehen, wenn sie innerhalb einer Frist von fünf Werktagen, gerechnet ab Eingang der Lieferung beim Besteller oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung erfolgt. Ist die Ware von dem Besteller abgenommen oder hat eine Vorab-Prüfung stattgefunden, ist die Mängelrüge insoweit ausgeschlossen, wenn der Mangel bereits zu diesem Zeitpunkt hätte festgestellt werden können. Ist die Mängelrüge gemäß unserer Prüfung nicht berechtigt und hatte der Besteller bei der Mängelrüge Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Besteller uns den entstandenen Schaden zu ersetzen. Wir berechnen diesbezüglich eine pauschale Summe von 80,00 EUR. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt uns vorbehalten. Der Besteller ist berechtigt, uns gegenüber nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht und/oder uns geringere Prüfkosten als die pauschale Summe entstanden sind.

Ist die Mängelrüge berechtigt, leisten wir nach Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Fristsetzung des Bestellers fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. Ein Rücktritt ist bei nur geringfügigen Mängeln nicht möglich. Gewährleistungsansprüche verjähren in 24 Monaten ab Gefahrübergang. Sie sind nicht abtretbar.

9. Ausschluss der Gewährleistung

Ausgeschlossen ist unsere Gewährleistung in den Fällen der Weiterverarbeitung, der ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung, der fehlerhaften oder nicht ordnungsgemäßen Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, der natürlichen Abnutzung, der fehlerhaften oder nachlässigen Behandlung, des Einsatzes ungeeigneter Betriebsmittel, dem Einwirken chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sofern diese nicht von uns zu verantworten sind. Darüber hinaus ist die Gewährleistung ausgeschlossen, wenn die Bestellung nicht dem Stand der Technik entspricht und/oder durch technische Hinweise durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen als risikobehaftet deklariert oder besprochen wurde. Der Gewährleistungsausschluss gilt dann nicht, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden bzw. den Mangel verursachen.

10. Haftung

Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Bei sonstigen leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden. Das gilt auch, wenn unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig handeln. Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen wir nach dem ProdHaftG oder wegen einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit in Anspruch genommen werden.

11. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Dem Besteller ist es gestattet, die gelieferte Ware zu verarbeiten oder zu verbauen. Die Verarbeitung erfolgt für uns. Ist der Wert der uns gehörenden Ware jedoch geringer als der Wert der nicht uns gehörenden Ware und/oder der Verarbeitung, so erwerben wir Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert), der verarbeiteten Ware zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit wir nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwerben, räumt der Besteller uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) der dem Besteller gehörenden Neuware zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ein. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung. Soweit wir Eigentum oder Miteigentum erlangen, verwahrt der Besteller die Ware für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf. Für den Fall der Veräußerung der Ware oder der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Ware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dessen Kunden verlangen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller uns die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung der Ware oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes der Ware oder Neuware an den Besteller erfolgt. Der Besteller hat mit dem Kunden auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Kunde Eigentum erwirbt. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Ware oder der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Ware oder der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich von uns erklärt.

12. Schutz- & Urheberrechte

Der Besteller stellt sicher, dass die von ihm beauftragten Sonderanfertigungen Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Wenn wir wegen der Herstellung oder Lieferung der Ware von Dritten mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, hat uns der Besteller von allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse werden in solchen Fällen von uns nur geführt, wenn der Besteller uns unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, Sicherheit wegen der Prozesskosten zu verlangen.

13. Höhere Gewalt

Im Fall höherer Gewalt sind wir für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb unseres Einflussbereichs liegendes Ereignis, durch das wir ganz oder teilweise an der Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert sind. Hiervon erfasst sind insbesondere Feuerschäden, Überschwemmungen und nicht von uns verschuldeter Betriebsstörungen, insbesondere Arbeitskampf und Streiks oder behördlicher Verwaltungsakte sowie Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen, die wir nicht zu vertreten haben. Wir werden den anderen Teil unverzüglich über den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt informieren und uns nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen, soweit uns dies möglich ist, zu beschränken. Die Information erfolgt in Text- oder Schriftform, in dringenden Fällen telefonisch. Gemeinsam mit dem anderen Teil werden wir das weitere Vorgehen abstimmen.

14. Insolvenzfall

Stellt der Besteller seine Verpflichtungen zur Lieferung oder zur Zahlung ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt oder mangels Masse abgelehnt oder wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind wir berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Umfang vom Vertrag zurückzutreten.

15. Datenschutz & EDV-Verarbeitung

Der Besteller stimmt zu, dass zum Zwecke der Abwicklung des Vertragsverhältnisses die notwendigen Daten unter Berücksichtigung der Anforderungen des gesetzlichen Datenschutzes von uns in elektronischen Dateien gespeichert werden.

16. Vertraulichkeit

Der Besteller verpflichtet sich, zur Geheimhaltung bezogen auf sämtlichen kaufmännischen Unterlagen, finanzielle und technische Daten, insbesondere Muster- oder Modelle (Informationen), die ihm während der Vertragslaufzeit bekannt werden. Wir verpflichten uns, zur Geheimhaltung in eben diesem Umfang. Die Verpflichtung beginnt ab erstmaliger Kenntnis und dauert 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung an. Die Verpflichtung entfällt, wenn die Informationen öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich oder diese dem Dritten nachweislich bereits bekannt waren. Ferner dann, wenn ein Teil auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder kraft behördlichen Verwaltungsaktes zur Offenlegung verpflichtet war.

17. Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn diese durch uns in Schrift- oder Textform bestätigt werden. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Künzelsau. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Klauseln davon unberührt. Der Besteller verpflichtet sich, sich gemeinsam mit uns auf eine Ersatzbestimmung zu einigen, die wirksam, durchsetzbar und für den Zweck der Bestellung und zum Schutz der beidseitigen Interessen geeignet ist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

AGB erstellt von High Performance Facility GmbH am 22.11.2019